Cannabis, das zum Verkauf an Verbraucher / innen bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf einem Etikett deutlich lesbar angegeben ist:
1. Der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Anbauers,
2. Das Land des Anbaus,
3. Das Gewicht in Gramm,
4. Das Datum der Ernte,
5. Die Sorte,
6. Das Mindesthaltbarkeitsdatum,
7. Das Verzeichnis der sonstigen Zutaten,
8. Der Prozentwert von
a) THC und mindestens einem weiteren Cannabinoid, in der Regel Cannabidiol (CBD) oder, wenn ein anderes Cannabinoid für die Wirkung bedeutsamer ist, das bedeutsamere Cannabinoid.
Auf der Verpackung sind folgende Warnhinweise im Detail anzubringen:
1. Als Text: „Der Konsum von Cannabis kann zu einer Abhängigkeit und weiteren gesundheitlichen Problemen führen. Kinder und Jugendliche können durch den Gebrauch von Cannabis in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Wenden Sie sich bei Problemen an Ihren Arzt oder die nächste Drogenberatungsstelle.“
2. Als Text: „Nur für Erwachsene. Für Kinder und Jugendliche unzugänglich aufbewahren.“,
3. Als Text: „Nehmen Sie unter Einfluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil.“
4. Eine Warnung vor dem Konsum von Cannabis während Schwangerschaft und Stillzeit in Form eines Piktogramms in der Mindestgröße von vier Quadratzentimetern.